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   BVerwG, 27.10.1964 - VI C 66.63   

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BVerwG, 27.10.1964 - VI C 66.63 (https://dejure.org/1964,571)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.1964 - VI C 66.63 (https://dejure.org/1964,571)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 1964 - VI C 66.63 (https://dejure.org/1964,571)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begriff des Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule - Für die erste juristische Staatsprüfung aufgewendete Zeit als Teil des Studiums - Übliche Dauer der für die erste juristische Staatsprüfung aufzuwendenden Zeit - Anrechnung des Übergangsgehalts der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.11.1961 - VI C 181.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1964 - VI C 66.63
    Für eine Steuerung der Rechtsauslegung würde es für den nicht auszuschließenden Fall, daß der Begriff des § 116 a BBG "Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule" umfassender zu verstehen ist - etwa im Sinne der Berücksichtigungsfähigkeit der im Einzelfalle jeweils tatsächlich gebrauchten Prüfungszeit -, an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage für eine einschränkende Interpretation durch eine lediglich als Verwaltungsvorschrift zu beurteilende Richtlinie fehlen - vgl. das sich ebenfalls auf eine gemäß § 155 Abs. 3 Satz 2 BBG erlassene Richtlinie beziehende Urteil des Senats vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 181.58 - (Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 2 = RiA 1962 S. 285).
  • BVerwG, 13.07.1964 - VI C 209.61

    Prüfung der Bedürftigkeit - Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1964 - VI C 66.63
    Inhalt und Tragweite einer auf Bundesebene zu einer bundesrechtlichen Norm erlassenen allgemeinen Verwaltungsanweisung als eines der Behördenentscheidung im Einzelfall generell vorgeordneten Aktes der Verwaltung müssen nach Auffassung des Senats im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich sein; ist doch nur in diesem Falle das dem Gleichbehandlungszweck einer solchen Richtlinie zuwiderlaufende Ergebnis vermeidbar, daß in verschiedenen Gerichtsbereichen, insbesondere der obersten Landesverwaltungsgerichte, unterschiedliche Auslegungen Geltung gewinnen und sich auf dieser Grundlage im Bundesgebiet eine unterschiedliche Rechts- und Verwaltungshandhabung zu einer bundesrechtlichen Norm und einer auf Bundesebene erlassenen Richtlinie entwickelt; in diesem Sinne schon die Urteile des Senats vom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 22.60 - (Buchholz BVerwG 238.90 Nr. 2 = RiA 1963 S. 139) und vom 13. Juli 1964 - BVerwG VI C 209.61 -.
  • BVerwG, 24.10.1962 - VI C 22.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1964 - VI C 66.63
    Inhalt und Tragweite einer auf Bundesebene zu einer bundesrechtlichen Norm erlassenen allgemeinen Verwaltungsanweisung als eines der Behördenentscheidung im Einzelfall generell vorgeordneten Aktes der Verwaltung müssen nach Auffassung des Senats im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich sein; ist doch nur in diesem Falle das dem Gleichbehandlungszweck einer solchen Richtlinie zuwiderlaufende Ergebnis vermeidbar, daß in verschiedenen Gerichtsbereichen, insbesondere der obersten Landesverwaltungsgerichte, unterschiedliche Auslegungen Geltung gewinnen und sich auf dieser Grundlage im Bundesgebiet eine unterschiedliche Rechts- und Verwaltungshandhabung zu einer bundesrechtlichen Norm und einer auf Bundesebene erlassenen Richtlinie entwickelt; in diesem Sinne schon die Urteile des Senats vom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 22.60 - (Buchholz BVerwG 238.90 Nr. 2 = RiA 1963 S. 139) und vom 13. Juli 1964 - BVerwG VI C 209.61 -.
  • BVerwG, 13.09.1973 - II C 13.73

    Bindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften - Gleichbehandlung bei der

    Im vorliegenden Fall geht es zudem um die Anwendung einer auf Bundesebene zu einer bundesrechtlichen Norm erlassenen Verwaltungsanweisung; die Überprüfbarkeit der Anwendung derartiger Verwaltungsanweisungen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ist auch, deshalb zu bejahen, weil nur in diesem Fall das dem Gleichbehandlungszweck einer solchen Richtlinie zuwiderlaufende Ergebnis vermeidbar ist, "daß in verschiedenen Gerichtsbereichen, insbesondere der obersten Landesverwaltungsgerichte, unterschiedliche Auslegungen Geltung gewinnen und sich auf dieser Grundlage im Bundesgebiet eine unterschiedliche Rechts- und Verwaltungshandhabung zu einer bundesrechtlichen Norm und einer auf Bundesebene erlassenen Richtlinie entwickelt" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1964 - BVerwG VI C 66.63 - [Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 3]).
  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 4.81

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - Studienzeiten - Prüfungszeiten - Rücknahme

    Zur Studienzeit in diesem Sinne gehört grundsätzlich auch die für die Ablegung der Prüfung erforderliche Zeit (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1964 - BVerwG 6 C 66.63 - [Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 3]).
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 129.67

    Rechtsmittel

    Der Senat hat bereits in den grundlegenden Urteilen zur gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung der unabhängigen Stelle (Bundespersonalausschuß oder Landespersonalausschuß) bei beamtenrechtlichen Entscheidungen der Dienstbehörden (BVerwGE 26, 31 und Urteil vom 14. Dezember 1966 - BVerwG VI C 66.63 - [Buchholz 237.2 § 87 LBG Berlin Nr. 1]) dargelegt, daß die diesen zugrundeliegende Versagung von Ausnahmen von den Laufbahnvorschriften durch die unabhängige Stelle (vgl. § 10 Abs. 1, § 61 BRRG) gegenüber dem Beamten kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist (BVerwGE 26, 31 [39 ff.]), daß aber über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der unabhängigen Stelle in solchen Fällen im Verwaltungsrechtsstreit des Beamten gegen die Dienstbehörde mit zu entscheiden ist (BVerwGE 26, 31 [42, 47]) und gerade deshalb im Prozeß über die angefochtene oder begehrte beamtenrechtliche Entscheidung die unabhängige Stelle notwendig zum Verfahren beizuladen ist, wenn sie einer anderen Körperschaft als dem Dienstherrn des Beamten angehört (BVerwGE 26, 31 [41]).
  • BVerwG, 08.07.1969 - II C 80.67

    Auslegung eines Runderlasses des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch Verwaltungsanweisungen - um eine solche handelt es sich bei dem in Rede stehenden Runderlaß - hinsichtlich des Umfangs der revisionsgerichtlichen Prüfung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise dem revisiblen Recht gleichgesetzt (vgl. hierzu u.a. Urteile vom 30. April 1962 - BVerwG II C 56.60 - [Buchholz BVerwG 238.91, BGr. 1942 Nr. 1], vom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 22.60 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nr. 2], vom 27. Oktober 1964 - BVerwG VI C 66.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 116a BBG Nr. 3] und vom 25. Oktober 1965 - BVerwG VI C 51.63 -).
  • BVerwG, 21.10.1976 - II C 38.74

    Besoldung eines Kompaniefeldwebels

    Eine solche Ausfüllung hat der Bundesminister der Verteidigung durch seine in den Erlassen vom 1. September 1967, 7. Juli 1972 (VMBl 1972, 277) und kürzlich vom 30. Juni 1975 geregelten "Richtlinien über die Gewährung der Stellenzulage für Kompaniefeldwebel" vorgenommen, die als Verwaltungsvorschriften auf Bundesebene zu einer bundesrechtlichen Norm im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1964 - BVerwG VI C 66.63 - [Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 3]).
  • BVerwG, 08.07.1969 - II C 81.67

    Umfang der revisionsgerichtlichen Prüfung von Verwaltungsanweisungen - Bedeutung

    1942 Nr. 1]; Urteil vom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 22.60 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nr. 2]; Urteil vom 27. Oktober 1964 - BVerwG VI C 66.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 a BBG Nr. 3] und Urteil vom 25. Oktober 1965 - BVerwG VI C 51.63 -).
  • BVerwG, 14.05.1969 - VI C 50.67

    Antrag eines Beamten auf Gewährung einer Stellenzulage für Technische

    Die Revision verkennt außerdem, daß es sich bei der Rundverfügung um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die nicht den Personenkreis erweitern kann, dem nach den in der Fußnote bestimmten Voraussetzungen die Technikerzulage zusteht (vgl. hierzu auch BVerwGE 8, 255 [258]; Urteile vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 181.50 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 BBG Nr. 2] , vom 27. Oktober 1964 - BVerwG VI C 66.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 a BBG Nr. 3] , vom 30. September 1965 - BVerwG II C 156.62 - [Buchholz BVerwG 237.2, § 171 Nr. 10] und vom 18. Juli 1967 - BVerwG II C 35.67 -).
  • BVerwG, 25.10.1965 - VI C 51.63

    Rechtsmittel

    Nach der unstreitig als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Ermessensregelung der Nr. 10 B der Zusatzbestimmungen (ZB) des Vorstands der Deutschen Bundesbahn vom 7. Juli 1958, die als beamtenrechtliche Verwaltungsvorschrift des Bundes für den Senat nachprüfbar ist (vgl. u.a. das Urteil vom 27. Oktober 1964 - BVerwG VI C 66.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 116 a BBG Nr. 3]), kann die Festsetzung des ADA eines Bundesbahnbeamten, wie des Klägers, in zwei Fällen nachträglich verbessert werden: Einmal wenn die geltend gemachte Verzögerung auf einem Verwaltungsversehen beruht und zum anderen, wenn sie auf Gründe zurückzuführen ist, die der Bedienstete nicht zu vertreten hat.
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